Eine Geldbuße für Ordnungswidrigkeiten
hat auch derjenige zu entrichten, der die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Es gibt keinen Freibrief zur folgenlosen Begehung von Ordnungswidrigkeiten bei Mittellosigkeit,
grundsätzlich auch bei Sozialhilfe beziehungsweise ALG- II Beziehern.
Landgericht Berlin Beschluss vom 10.7.2006 AZ: 526 Qs 186/06.
Wer jedoch wegen privater Insolvenz in eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit geraten ist,
muss nicht bezahlen und ihm kann auch keine Erzwingungshaft auferlegt werden, denn mit Einsetzung
eines Insolvenzverwalters wird dem Schuldner verboten, aus seinem Vermögen noch Zahlungen zu erbringen.
LG Berlin Beschluss vom 27.9.2005, AZ: 526 Qs 231/05.