Hausdurchsuchung
Eine Hausdurchsuchung wird stets als sehr erniedrigend und belastend
empfunden. Allein sind Sie schutzlos. Deswegen biete ich Ihnen an, Ihnen vor
Ort bereits bei der Hausdurchsuchung behilflich zu sein.
Staatsanwälte, Kriminalbeamte, Steuerfahnder und Zollmitarbeiter kennen ihre
Rechte genau. Sie nicht. Die verheerenden Folgen der Beschlagnahme von
Unterlagen für die Weiterführung eines Betriebes sind kaum abzuschätzen. Durch
geschickte, auch etwa suggestive Fragen können Sie veranlasst werden,
missverständlich zu antworten oder sich irrtümlich selbst zu belasten. Die
Hausdurchsuchung kommt, weil man der Meinung ist, Sie hätten sich strafbar
gemacht.
Wichtige Hinweise:
- Lassen Sie sich als erstes den Namen und die Dienstbezeichnung des
durchsuchenden Beamten geben und schreiben Sie sich diese auf.
- Ihr Rechtsanwalt sollte sofort verständigt werden. Der Wohnungsinhaber
oder der Inhaber des Geschäftsraums kann selbst oder durch einen Vertreter
an der Durchsuchung teilnehmen.
- Die Voraussetzung für die Durchsuchung ist ein richterlicher
Durchsuchungsbefehl. Nur bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft
oder die Polizei die Durchsuchung anordnen. Lassen Sie sich deshalb die
Durchsuchungsanordnung zeigen, ob sie überhaupt gerechtfertigt ist. Die
Behauptung es sei Gefahr im Verzug lassen Sie sich bitte erklären und die
Begründung protokollieren.
- Die Durchsuchung ist bei verdächtigen Personen und bei anderen Personen,
bei denen man meint, dass sich im Zusammenhang Spuren des Täters oder
Beweise aus belastenden Unterlagen auffinden lassen, möglich.
- In der Durchsuchungsanordnung muss genau festgehalten werden, welche
Straftat vermutet wird und welche Räume deshalb durchsucht werden. Auch
Autos sind gewöhnlich in den Durchsuchungsbefehl einbezogen. Widersprechen
Sie der Durchsuchung von Räumen oder Kraftfahrzeugen, deren Durchsuchung
durch die Anordnung nicht gedeckt ist.
- Nur rechtmäßig gewonnenes Beweismaterial darf später im Strafverfahren
verwertet werden.
- Wenn bei der Durchsuchung kein Untersuchungsrichter oder Staatsanwalt
zugegen ist, bestehen Sie darauf, dass ein Gemeindebeamter als Zeuge für die
Durchsuchung hinzugezogen wird. Wenn das nicht möglich sein sollte, bestehen
Sie darauf, dass zwei Mitglieder der Gemeinde als neutrale Zeugen von der
Straße geholt werden, bevor die Durchsuchung beginnt.
- In keinem Falle müssen Sie die Durchsuchung aktiv unterstützen. Sie
müssen diese dulden, nicht aber Akten, Aufzeichnungen oder Gegenstände
suchen und vorlegen. Sie müssen auch nicht in den Räumen bleiben. Oft ist es
besser, wenn man sich entfernt. Allerdings sollte die Durchsuchung stets
entweder von einem Mitarbeiter oder, wenn möglich, von Ihrem Rechtsanwalt
begleitet werden. Er weiss Sie zu schützen und behält die Ruhe.
- Wenn man Sie etwas fragt, so lassen Sie sich genau erklären, ob Sie als
Beschuldigter oder als Zeuge vernommen werden.
- Als Verdächtiger oder Beschuldigter müssen Sie außer den Angaben zur
Person keine Fragen beantworten und können (und sollten vor allem!) sich auf
ihr Aussage Verweigerungsrecht berufen, bis Sie die Angelegenheit mit Ihrem
Rechtsanwalt genau besprochen haben.
- Lassen Sie sich nicht in Gespräche verwickeln. Polizeibeamte sind in
Gesprächsführung und Verhörtechniken geschult. Scheinbar unauffällige Fragen
können große Bedeutung haben.
- Zeugen sind nur verpflichtet, in Gegenwart eines Staatsanwaltes
auszusagen. In diesem Falle sollten Sie darauf bestehen, einen Anwalt
hinzuzuziehen.
- Grundsätzlich darf die Staatsanwaltschaft Ihre EDV-Anlage
beschlagnahmen. Software und Hardware. Weisen Sie bitte ggf. sofort darauf
hin, dass Sie die Hardware für den täglichen Arbeitsablauf benötigen. Bieten
Sie an, dass die Staatsanwaltschaft alle Daten auf einen eigenen Computer
überspielt oder kopiert oder dass vor Ort die Daten für die
Staatsanwaltschaft zugänglich gemacht werden. Im äußersten Falle können Sie
beim Gericht die Rückgabe der Hardware für die Geschäftsführungszwecke im
Eilverfahren beantragen. Prüfen Sie, ob die Beschlagnahme der EDV-Anlage vom
Durchsuchungsbefehl gedeckt ist.
- Nach Beendigung der Durchsuchung können Sie eine schriftliche Mitteilung
verlangen, die den Grund der Durchsuchung, die Straftat, wegen derer
durchsucht worden ist und das Verzeichnis der beschlagnahmten Unterlagen und
Gegenstände enthält.
- Verlangen Sie grundsätzlich genaue Listen der beschlagnahmten Unterlagen
Gegenstände. Verlangen Sie Fotokopien der beschlagnahmten Unterlagen,
besonders solcher, die Sie für die tägliche Arbeit benötigen. Das werden
Sie, weil die Staatsanwaltschaft nicht ohne weiteres dazu verpflichtet ist,
ohne Rechtsanwalt kaum durchsetzen können. Jedenfalls nicht rasch.
- Während der Durchsuchung dürfen die aufgefundenen Papiere ausschließlich
von der Staatsanwaltschaft durchgesehen werden, es sei denn dass der Inhaber
der Papiere der Durchsicht durch andere Personen zustimmt. Ohne solche
Zustimmung sind die beschlagnahmten Papiere in Gegenwart des Inhabers mit
einem Amtssiegel zu verschließen und der Staatsanwaltschaft abzuliefern.
- Bleiben Sie ruhig. Verlangen Sie die Vorlage eines Abschlussprotokolls
und prüfen Sie, ob es vollständig ist und den Ablauf der Durchsuchung
richtig wiedergibt.
- Fertigen Sie unbedingt selbst ein Protokoll von allen Umständen an, die
Ihnen bei der Durchsuchung aufgefallen sind. Sie können auch Mitarbeiter
beauftragen, wenn diese bei der Durchsuchung zugegen waren. Dieses Protokoll
ist eine wertvolle Hilfe für Ihren Verteidiger.
- Legen Sie selbst, gegebenenfalls auch mit der Hilfe Ihres anwesenden
Rechtsanwaltes, Widerspruch gegen jede Handlung der durchsuchenden Beamten
ein, wenn diese gegen die hier aufgeführten Rechte verstoßen haben könnte.
Bestehen Sie unbedingt darauf, dass jeder Widerspruch protokolliert wird.