Strafrecht
Götz von Berlichingen
Das
altehrwürdige "Götz"-Zitat hat schon manche Gerichtsentscheidung
hervorgerufen. Nun findet sich im Beck-Fachdienst
Strafrecht
eine
Besprechung von AG Ehingen, Beschluss vom 24.06.2009 - 2 Cs 36 Js
7167/09, BeckRS 2010, 02289
. Hier wird einmal mehr Erstaunliches
herausgefunden (auszugsweise und gekürzt):
"....«Leck
mich am Arsch» hat vielfältige
Bedeutungen und Deutungsmöglichkeiten. Die Aussage reicht je nach
Bildungsstand, Gepflogenheit, Herkunft, Landsmannschaft, Geschmack oder
äußerem
Anlass von der Ehrenkränkung und Beschimpfung über eine Verfluchung
oder über
Gefühlsausbrüche bei Schmerz, Freude oder Rührung bis hin zu einem
Segensspruch..... Im vorliegenden Fall ist der Straftatbestand der
Beleidigung
nach § 185 StGB nicht erfüllt. Unter
Beleidigung versteht man
einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch
vorsätzliche
Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung. Vorliegend hat der
Angeschuldigte
die Anzeigeerstatterin nicht in ihrer Ehre herabgesetzt. Im
schwäbischen
Sprachraum wird «Leck mich am Arsch» alltäglich verwendet. Es handelt
sich zwar
um einen derben Ausspruch. Eine Herabwertung der Ehre des
Gesprächspartners ist
damit aber noch nicht verbunden.
Thaddäus
Troll (Preisend mit viel schönen Reden, S. 214,
Hamburg 1972) legt dar, dass das Götz-Zitat im Schwäbischen den
folgenden
sozialadäquaten Zwecken dient:
1. Ein
Gespräch anzuknüpfen,
2.
eine
ins Stocken geratene Unterhaltung
wieder in Fluss zu bringen,
3. einem
Gespräch eine andere Wendung zu
geben,
4. ein
Gespräch endgültig abzubrechen,
5. eine
Überraschung zu vermelden,
6. um
der Freude über ein unvermutetes
Wiedersehen zweier Schwaben außerhalb des Ländles Ausdruck zu geben,
7. um
eine als Zumutung empfundene Bitte
zurückzuweisen.