Familienrecht
Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten, Lebenspartnern, gegenüber dem Betreuer, dem Vormund, Eltern und Kindern und dem Ehegatten eines Elternteils und dessen Kindern während deren Minderjährigkeit ist gem. § 207 BGB gehemmt. Diese Hemmung betrifft alle Ansprüche, z.B. auch Schmerzensgeldgeldansprüche wegen Misshandlungen oder finanzieller Verfehlungen wegen.
Nach OLG Frankfurt FuR 2003/226 wird verspieltes Geld beim Zugewinnausgleich noch als vorhanden behandelt, wenn Spielbankbesuche während der Ehe nicht üblich waren.
Bei begrenztem Realsplitting beachten, dass der in Deutschland erhaltene Unterhalt nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegt, wenn der zahlende Ehegatte im Ausland lebt, BFH vom 31. März 2004 X R 18/03. Diese Regelung gibt Gestaltungsmöglichkeiten!
Der Vater eines nicht ehelichen Kindes schuldet die Kosten der Erstausstattung für den Säugling, der nicht aus dem Kindesunterhalt zu finanzieren ist, weil dieser Aufwand darin nicht enthalten ist, 1 BvR 1988/95 vom 12.5.1999.
Nach Urteil des BFH vom 19.5.2004, III R 30/02 kann der mit der Mutter nicht verheiratete Vater den Unterhalt aus § 1615l BGB als außergewöhnliche Belastung geltend machen, falls die Mutter keinen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat, FamRZ 2004/1286.
Auch die nicht eheliche Mutter hat gegen den Vater des Kindes einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (weshalb sie dann Prozesskostenhilfe nicht benötigt) OLG München 4 UF 122/01, FamRZ 2002/1219.
Für Trennungsunterhalt keine Verbraucherinsolvenz, anders als ggf. für Kindesunterhalt, BGH XII ZR 23/03 vom 12.12.2997
Die Umrechnung alter Unterhaltstitel nach Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 1. August 2008 erfolgt gem. § 36 Nr. 3 EGZPO und ist näher beschrieben in FamRZ 2008 (Heft 2) Seite 110 f.
Allgemein zur Abänderung von
Unterhaltstiteln und Unterhaltsvereinbarungen nach dem 1. Januar 2008:
Aufsatz von Graba, Forum Familienrecht der Arbeitsgemeinschaft
Familienrecht im Deutschen Anwaltverein 2008,2.
Nach dem 1.1.2009 kann man kirchlich heiraten, ohne vorher standesamtlich getraut worden zu sein (Personenstandsverordnung BT-Drucksache 713/08). Wer so handelt, befindet sich zwar in einer von Gott gesegneten Ehe, die aber vom Staat als nichteheliche Lebensgemeinschaft angesehen wird. Das hat Konsequenzen: keine Unterhalts- Erbrechts- und Zugewinnausgleichsansprüche. Dazu der Aufsatz von Schwab in FamRZ 2008, 1121 ff.
Ich empfehle immer wieder, bei Einreichung von Scheidung spätestens das Testament zu überprüfen. Stirbt nämlich ein getrennt lebender Ehepartner vor Ausspruch der Scheidung, bleibt dem anderen Ehegatten der Anspruch auf den Erbteil für Ehegatten, was der BGH gerade in einem neuen Urteil IV ZR 34/08 bestätigt hat. Das Erbteil fällt nämlich nur dann nicht an, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung vorgelegen hätten. Es muss also ein Scheidungsantrag eingereicht worden sein und es muss auch das Trennungsjahr abgelaufen sein, wenn es sich nicht um eine Härtescheidung gehandelt hat und außerdem muss es keine Versöhnung zwischen den Ehegatten gegeben haben. Es ist also durch ein entsprechendes Testament zur rechten Zeit Vorsorge zu treffen!
Morgengabe
Der
BGH hat durch Urteil vom 9. Dezember 2009, XII ZR 107/08, einer
lesenswerten umfassenden Entscheidung, die juristische Qualifikation
eines Morgengabeversprechens geklärt, was bisher trotz verschiedener
Urteile, BGH a.a.O., nicht erfolgt war. Die juristische Qualifikation
der Morgengabe wird in der Literatur als „juristisches Kuckucksei aus
dem Morgenland“, vgl. Heldrich IPRax 1983,64 bezeichnet. Der BGH hat
klargestellt, dass die Verpflichtung des Ehemannes eine Ehewirkung ist
und deshalb dem Ehewirkungsstatut des Art. 14 EGBGB unterliegt, bei
iranischen Staatsangehörigen jedoch, solange kein Statutenwechsel
stattgefunden hat, dem deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen vom
17. Februar 1929.
Besonders hohe Kosten des
Umgangs mit
den Kindern mindern die Unterhaltspflicht
Angemessene
Fahrtkosten, die
dem in
größerer
Entfernung von seinen Kindern wohnenden umgangsberechtigten anlässlich
von einmal im Monat stattfindenden Umgangskontakte entstehen, sind,
wenn sie weder aus Kindergeld noch aus anderen Mitteln getragen werden
können, bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit für den
Kindesunterhalt in Abzug zu bringen, OLG Jena, 25/05/2010, 1 UF 19/10.
Es ging um Hotelübernachtungen, Kosten der Hin und Rückfahrt sowie
Verpflegung der Kinder während des Umgangs von ca. 400 €. Von Bedeutung
in diesem Zusammenhang auch BGH, XII ZR 56/02, FamRZ 2005,706; BGH XII
ZR 161/08, FamRZ 2009,14 177;
Unterhaltsanspruch
der ledigen Mutter, § 1615 l II BGB
Das
OLG Nürnberg, NJW 2010, 1084,
spricht einer Studentin bei Fortsetzung des Studiums über das dritte
Lebensjahr des betreuten Kindes Unterhalt zu allerdings den
Mindestbedarf (vgl. BGH NJW 2008,3125) unter Anrechnung tatsächlich
erzielter eigener Einkünfte.
Unterhaltsrecht,
Auslandsverwendung/Einsatz im Krisengebiet/Krieg
Bei
Einsatz eines Soldaten im Krisengebiet muss dem
Unterhaltspflichtigen nach OLG Hamm Urteil vom 18. Dezember 2009, NJW
Sp. 2010,198, der Auslandsverwendungszuschlag verbleiben und nicht, wie
bei Spesen und Auslösungen zu einem Drittel angerechnet werden- womit
die Entscheidung BGH FamRZ 1980,342, bzw. OLG Hamm OLGReport 1990,57
mit hälftiger Anrechnung überholt sind. Das OLG Schleswig, NJW-RR 2005,
3 behandeln diese Zuschläge als Einkommen, von welchem er aufgrund der
Umstände in einem Krisengebiet ein Billigkeitsabschlag von 50 %
vorzunehmen sei, ähnlich auch OLG Stuttgart FamRZ 2002,820
Unterhaltsrechtlich: §§ 1601,1589 BGB. Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, § § 1592 Nr. 3,1600d BGB. Unterhaltsregress des Scheinvaters, vgl. § 1607 III Z. 2 BGB. Regress des Jugendamts bei lesbischen Paaren, vgl. Frommel u.a. Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie 2010,96. Unterhaltsverzicht ist gemäß § 1614 I BGB unwirksam. Kritisch aus dem gleichen Rechtsgrund Schuldübernahme, bzw. Schuldbeitritts gem. § § 414,415 BGB, vgl. dazu Taupitz ZRP 2011,162. Freistellung nur im Innenverhältnis möglich. Versäumt der Arzt die vom Samenspender verlangte Freistellung von Unterhaltsansprüchen herbeizuführen, ist diesem gegenüber ein Schadensersatzanspruch gegeben. Das Kind einer Samenspende ist in vollem Umfang ab berechtigt, § 1924 I, Paragraph 2303 I BGB. Erbverzicht gem. § 2343 BGB möglich, jedoch vom Familiengericht zu genehmigungen. Da das Kindeswohl maßgeblich ist, wird es ohne Abfindungszahlung nicht ausgehen, vgl. Taupitz/Schlüter AcP 205,591. dem allen steht eine Vergütung von etwa 100 - 150 €/Samenspende entgegen.